Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Vermittlung von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen der:
Firma
Auto-Friesen
Eugen Friesen
Nürnberger Str. 123
D – 70374 Stuttgart
I. Vertragsabschluß:
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
4. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer alle erforderlichen Dokumente, wie Personalausweiskopie, Vollmachten für Lieferanten oder Meldebestätigungen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
II. Preise
• Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. der deutsche Umsatzsteuer von derzeit 19 %.
Der vereinbarte Kaufpreis hat, wie im deutschen Kfz-Handel üblich, eine Bindungsfrist< von 4 Monaten nach Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung durch unser Unternehmen. Nach Ablauf von 4 Monaten gilt der vereinbarte Kaufpreis, zuzüglich einer eventuell angefallenen Preiserhöhung des Herstellers oder Lieferanten von dem die Firma Auto-Friesen das Fahrzeug bezieht. Die Preiserhöhung muss in diesem Fall durch ein offizielles Schreiben des Herstellers oder Lieferanten dem Käufer nachgewiesen werden.
III. Lieferumfang
1. Das zu liefernde Fahrzeug ist im Vordruck verbindliche Bestellung detailliert beschrieben. Durch die Auftragsbestätigung wird die Lieferung des dort beschriebenen Fahrzeuges zugesichert. Als Eigentumsdokument gehört bei deutschen Fahrzeugen die
Zulassungsbescheinigung Teil II.
2. Bei Fahrzeugen aus anderen EU-Ländern gehört grundsätzlich eine EWG Übereinstimmungsbescheinigung oder ein ausländischer Fahrzeugbrief zum Lieferumfang. Mit diesen Dokumenten ist laut Behördenaussagen die Zulassung
problemlos bei allen Zulassungsstellen in Deutschland möglich. Grundsätzlich können unsere Neufahrzeuge eine ausländische Tageszulassung haben.
3. Bei Fahrzeugen die aus den USA importiert werden gilt als Eigentumsdokument ausschließlich der Amerikanische Kfz-Brief zum Lieferumfang.
4. Das von einem autorisierten Vertragshändler abgestempelte Garantie- bzw. Inspektionsscheckheft oder die Garantieurkunde ist im Lieferumfang enthalten. Selbstverständlich ist dieses Serviceheft in der Sprache des Landes, aus dem das Fahrzeug eingeführt wurde, gedruckt. Benutzerhandbücher oder Bedienungsanleitungen in deutscher Sprache sind ausdrücklich nicht im Lieferumfang enthalten.
5. Verfügt das bestellte Fahrzeug über eine Anhängezugvorrichtung, die entweder ab Werk bestellt wird, oder beim Vertragshändler nachgebaut wird ist diese in den Fahrzeugpapieren grundsätzlich nicht eingetragen. Sie muss grundsätzlich vom Käufer in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Die Kosten für technische Überprüfungen und Eintragungen in die deutschen Fahrzeugpapiere werden ausdrücklich vom Käufer bezahlt.
IV. Zahlung
1. Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Fahrzeuges – spätestens jedoch sieben Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Die Zahlung kann nur in bar oder mit bestätigtem Scheck bei Übergabe des Fahrzeuges vorgenommen werden.
3. Anzahlungen sind keine zu leisten.
4. Schecks werden nur zahlungshalber, nicht Erfüllungs- statt angenommen. Bei Scheckzahlung gilt als Erfüllung die Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.
5. Verzugszinsen werden mit 5 % über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung
nachweist.
V. Lieferung und Abnahme
1. Lieferfristen beginnen mit dem Eingang des Vertrages beim Verkäufer. Diese sind, soweit nicht ausdrücklich auf dem Bestellformular vermerkt, unverbindlich.
2. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferant eingetretene Betriebsstörungen, z. B. durch Export Stop, Exportquoten, Auslieferung Stopp an Wiederverkäufer, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vorgenannten Termine und Fristen zum Lieferverzug um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Lieferaufschub von mehr als sechs Monaten, kann der Käufer nach Ablauf dieser Frist vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Firma Auto-Friesen behält sich ausdrücklich das Recht vor, für den Fall, dass der Import des bestellten Fahrzeuges aufgrund von der Firma Auto-Friesen nicht zu vertretene Umstände nicht durchgeführt werden kann, insbesondere bei Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, vom vorliegenden Kaufvertrag zurückzutreten.
3. Bei Überschreiten des verbindlichen Liefertermins hat der Käufer das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
4. Bei Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins von mehr als sechs Wochen, muss der Käufer dem Verkäufer eine Nachfrist von weiteren sechs Wochen zugestehen.
5. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, den Kaufgegenstand innerhalb dieser Frist abzunehmen.
6. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen, z. B. Herstellerprospekten, über Lieferumfang, Leistung, Maße, Betriebsstoffverbrauch usw. des Kaufgegenstandes sind unverbindlich und keine zugesicherten Eigenschaften. Dies ist bedingt durch übliche werkseitige Änderungen während der laufenden Produktion und die übliche Serienstreuung. EU – Fahrzeuge können von der deutschen Serienausstattung abweichen. Inspektionen oder sonstige Arbeiten, die der Käufer nach Übernahme des Fahrzeuges feststellt, werden ausdrücklich nicht vom Verkäufer erstattet.
7. Es wird darauf hingewiesen, dass die Schadstoffnorm in der EU grundsätzlich Euro 4 entspricht. Ist keine andere Schadstoffnorm schriftlich zugesichert, gilt immer Euro 4.
8. Eine etwaige Probefahrt ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 10 km zu halten.
9. Der Transport des gekauften Fahrzeuges zu unserer Betriebsstätte oder zu der vom Käufer angegebener Lieferadresse erfolgt in der Regel mit einem Spezial-Autotransport-Lkw. In Ausnahmefällen werden die Fahrzeuge mit einem PKW mit Auto-Transport-Anhänger oder mit Überführungskennzeichen auf eigener Achse vom EU-Herkunftsland aus transportiert.
Die Firma Auto-Friesen haftet bei allen drei Transportmöglichkeiten für eventuell entstehende Transportschäden.
10.Die Abnahme des Fahrzeuges hat innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung über die Bereitstellung zu erfolgen. Bleibt der Käufer nach Ablauf einer Nachfrist von vier Tagen in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die vertraglichen Leistungen abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu fordern.
Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Das gleiche gilt, wenn er Käufer unberechtigt die Vertragserfüllung verweigert. Sollte die Abnahme des Fahrzeuges nicht innerhalb von 8 Tagen erfolgen, werden dem Käufer Standkosten in Höhe von 20 € Pro/Tag und Verzugszinsen (banküblicher Zinssatz) berechnet.
VI. Sachmangel, Garantie & Gewährleistung
1. Grundsätzlich hat der Käufer Ansprüche wegen Sachmängeln gegen den Verkäufer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für die Dauer von zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Nach Ablauf dieser 2 Jahre sind die Ansprüche verjährt.
2. Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Ebenfalls abweichend ist die Verjährungsfrist beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen. Hier gilt eine verkürzte Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes bis die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjährt sind.
4. Bei Vermittlungsverträgen zwischen Auto-Friesen und dem Kaufinteressenten tritt keinerlei Gewährleistung in Kraft, da der Kaufvertrag zwischen dem Vertragshändler der jeweiligen Automarke und dem Kaufinteressenten abgeschlossen wird. Hierbei richten sich alle Ansprüche gegen den verkaufenden Vertragshändler.
5. Bei Fahrzeugen die von einem Vertragshändler in Deutschland oder einem anderen Land in der europäischen Union bezogen werden, besteht in der Regel ein über die gesetzlichen Gewährleistungsrichtlinien des Verkäufers gehender Anspruch auf Gewährleistung oder Garantie des Herstellers.
6. Voraussetzung hierfür ist, eine Garantieurkunde oder ein Inspektionsscheckheft, welches dem Käufer vom Verkäufer ausgehändigt wird. Dieses Dokument enthält einen Nachweis über die durchgeführte Auslieferungsinspektion und den Firmenstempel eines vom Kraftfahrzeughersteller autorisierten Vertragshändlers. Der Umfang derGewährleistung oder Garantie richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Herstellerwerkes. Die Übergabe der Serviceunterlagen mit dem Fahrzeug ist von vielen äufern gewünscht jedoch aus folgendem Grund oft nicht möglich! Die meisten Vertragshändler unterliegen einer Richtlinie der Hersteller, diese Unterlagen erst herauszugeben, wenn das Fahrzeug auf den neuen Eigentümer zugelassen ist und die Kopie des Fahrzeugscheines beim Vertragshändler des Herstellers vorliegt, um im europaweiten Garantiesystem zeitgleich Fahrzeug, Käufer und amtliches Kennzeichen zu erfassen. Der Käufer verpflichtet sich daher, im eigenen Interesse, dem Verkäufer unverzüglich nach Kauf und Zulassung des Fahrzeuges dem Verkäufer eine Fahrzeugscheinkopie zu Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer die Serviceunterlagen schnellst möglichst zuzustellen, spätestens jedoch 4 Wochen nach Empfang der Fahrzeugscheinkopie. Ein Recht auf Einbehaltung des Kaufpreises, Teilkaufpreises oder sonstiger Verbindlichkeiten des Käufers gegen den Verkäufer wegen Nachlieferung der Serviceunterlagen besteht ausdrücklich nicht.
7. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eventuelle Gewährleistungs- oder Garantiefälle vor der Behebung durch einen autorisierten Vertragshändler vom Hersteller als Garantiefall anerkannt werden müssen. Bei einer solchen Anerkennung sind wir gerne behilflich.
8. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes: Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen.
9. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den, dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
10. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
11.Die Firma Auto-Friesen haftet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsrichtlinien nach § 439 Nacherfüllung & § 440 besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz für die gelieferten Fahrzeuge. Der Käufer erklärt sich somit ausdrücklich damit einverstanden, dem Verkäufer bei auftretenden Mängeln mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu gestatten.
VI. a. Sachmangel bei Neuwagen
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständige berufliche Tätigkeit handelt. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzten Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon
unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannte dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
4. Abschnitt VI. a Sachmangel bei Neuwagen gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII Haftung.
VII. Eigentumsvorbehalt
• Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Käufers aus dem Kaufvertrag Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer
zu. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus laufenden Geschäftsbeziehungen anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
VIII. Haftung
• Der Verkäufer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Eine weitergehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
IX. Gerichtsstand
• Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers ( Stuttgart). Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
XI. Schlussklausel
• Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht.